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   LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01   

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https://dejure.org/2002,15961
LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01 (https://dejure.org/2002,15961)
LG Freiburg, Entscheidung vom 12.03.2002 - 9 S 130/01 (https://dejure.org/2002,15961)
LG Freiburg, Entscheidung vom 12. März 2002 - 9 S 130/01 (https://dejure.org/2002,15961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Freiburger Mietspiegels bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eines Thermalkurortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 819
  • ZMR 2002, 667
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Saarbrücken, 20.02.1998 - 13 BS 283/97

    Streitwert bei Klage auf Zustimmung einer Mieterhöhung

    Auszug aus LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01
    Teilweise wird der Rechtsmittelstreitwert in Mieterhöhungsverfahren unter Heranziehung der Regelung in § 16 Abs. 5 GKG im Rahmen von § 3 ZPO mit dem einjährigen Erhöhungsbetrag berechnet (so etwa LG Saarbrücken, WuM 1998, 234 f.).
  • BVerfG, 16.07.1997 - 1 BvR 860/97

    Effektiver Rechtsschutz; Mieterhöhung; Sachverständigengutachten; Offenlegung der

    Auszug aus LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01
    Inzwischen ist aber auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass je nach den Fallumständen die genaue Beschreibung der herangezogenen Vergleichswohnungen genügen kann (BVerfG, WuM 1998, 13, 14).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.04.1993 - 7 S 11478/92
    Auszug aus LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01
    Vielfach wird im Rahmen von § 3 ZPO auch der dreijährige Erhöhungsbetrag angesetzt (so etwa LG Nürnberg-Fürth, WuM 1996, 158 f.).
  • BVerfG, 30.01.1996 - 1 BvR 2388/95

    Willkürverbot und fehlerhafte Rechtsanwendung

    Auszug aus LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01
    Nach nunmehr herrschender Ansicht ist der Rechtsmittelstreitwert in Mieterhöhungsverfahren in Analogie zu § 9 ZPO zu bestimmen, so dass der dreieinhalbjährige Erhöhungsbetrag heranzuziehen ist (s. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., 1999, § 2 MHG, Rn. 609 f. m.w.N. sowie insbes. BVerfG, NJW 1996, 1531).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvR 587/95

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch die nicht

    Auszug aus LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01
    Diese Anforderungen wurden in der Rechtsprechung zunächst dahin gehend verschärft, dass allein die fehlende Zustimmung der Mieter von Vergleichswohnungen zur Offenlegung als solche keine Grundlage für die mangelnde Spezifizierung im Gutachten darstellen sollte (BVerfG, NJW 1997, 1909, 1910).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines

    Auszug aus LG Freiburg, 12.03.2002 - 9 S 130/01
    So kann es gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn ein solches Gutachten zur Grundlage eines Urteils gemacht wird, ohne dass der Sachverständige die zugrundegelegten Befundtatsachen offenbart, soweit dies nicht aus der anerkennenswerten Gründen wie etwa der Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Tatsachen erfolgt (BVerfG, NJW 1995, 40 f.).
  • LG Potsdam, 30.09.2004 - 11 S 9/04
    Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Umlandgemeinde (ohne Mietspiegel) ist der Mietspiegel der Stadt mit in die Betrachtung einzubeziehen, wenn es ansonsten zu nicht hinnehmbaren Ungereimtheiten zwischen städtischen und außerstädtischen Wohnungen käme (Urteil des LG Freiburg vom 12.3.2002, Az. 9 S 130/01, zitiert nach Juris).
  • AG Berlin-Mitte, 21.11.2007 - 103 C 94/07

    Wohnraummiete: Anwendung eines qualifizierten Mietspiegels bzw. eines

    Aufgrund des vergleichsweise breiten statistischen Datenmaterials erscheint ein Mietspiegel gegenüber dem Sachverständigengutachten als das grundsätzlich überlegene Beweismittel (LG Potsdam, Urteil vom 30. September 2004, Az: 11 S 27/04, Fundstelle juris, Seite 3; LG Freiburg, Urteil vom 12. März 2002, Az: 9 S 130/01, Fundstelle juris, Seite 4).
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